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Ecomed-Sicherheit



Nach § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung  ( GbV ) vom 25.02.2011 muss jedes Unternehmen, das an einer Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Schiene, Binnenschifffahrt (GGVSEB), oder der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee ) zugewiesen sind, mindestens einen Sicherheitsberater ( Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.

Beteiligte denen Pflichten nach den Vorschriften zugeordnet sind:

  • Auftraggeber des Absenders
  • Absender
  • Verpacker
  • Befüller
  • Verlader
  • Beförderer
  • Empfänger
  • Entlader
  • Fahrzeugführer
  • Sonstige ( verkehrsträgerspezifisch )

Ausgenommen davon sind Unternehmen, die unter eine Befreiung nach § 2 der GbV fallen.

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann übernommen werden von:

  • Dem Unternehmer selbst
  • Einer angestellten Person des Unternehmens
  • Einer nicht zum Betrieb angehörenden Person ( externer Gefahrgutbeauftragter)
In allen Fällen muss der Schulungsnachweis gem. § 4 der GbV vorhanden sein.


Unabhängig von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten müssen innerbetrieblich die Beschäftigten die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind über ihre Aufgaben, Pflichten unterweisen werden. Rechtgrundlagen dazu sind:

  • Kapitel 1.3 ADR / RID / ADN / IMDG-Code
  • § 27 Abs. 5 der GGVSEB
  • Zusätzlich § 29 Abs. 5 der GGVSEB für den Straßenverkehr  

Für den Luftverkehr gelten sehr umfangreiche Schulungen für verschiedene Personalkategorien nach  Abschnitt 1.5 der IATA-DGR bzw. ICAO-TI.

Die Schulungs- / Unterweisungspflichten gelten auch bei freigestellten Gefahrgütern nach Kapitel 3.4 oder 3.5 des ADR / RID / ADN / IMDG-Code



Matthes Sicherheit

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