Unabhängig von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten müssen innerbetrieblich die Beschäftigten die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind über ihre Aufgaben, Pflichten unterweisen werden. Rechtgrundlagen dazu sind:
- Kapitel 1.3 ADR / RID / ADN / IMDG-Code
- § 27 Abs. 5 der GGVSEB
- Zusätzlich § 29 Abs. 5 der GGVSEB für den Straßenverkehr
Für den Luftverkehr gelten sehr umfangreiche Schulungen für verschiedene Personalkategorien nach Abschnitt 1.5 der IATA-DGR bzw. ICAO-TI.
Die Schulungs- / Unterweisungspflichten gelten auch bei freigestellten Gefahrgütern nach Kapitel 3.4 oder 3.5 des ADR / RID / ADN / IMDG-Code